Am 25. Juni 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu mehreren Anpassungen im Umweltrecht eröffnet. Ein zentraler Bestandteil: die Totalrevision der Verordnung über Getränkeverpackungen. Sie soll künftig als Verpackungsverordnung (VerpV) für sämtliche Verpackungstypen und -materialien gelten und damit eine einheitliche Grundlage schaffen, um Umweltbelastungen entlang des gesamten Verpackungslebenszyklus zu minimieren.
Ziel ist eine deutliche Förderung der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch die Umsetzung der Motion 20.3695 «Förderung der Kreislaufwirtschaft. Die Schweiz soll mehr Plastik rezyklieren». Geplant ist unter anderem der Aufbau einer schweizweiten Separatsammlung von verwertbaren Kunststoffverpackungen.
Recycling vor Verbrennung: Anpassung der Abfallverordnung
Auch die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) wird angepasst. Dabei sollen Wiederverwendung und Recycling gegenüber der thermischen Verwertung priorisiert werden. Organische Abfälle sollen künftig stärker separat gesammelt und möglichst frei von Fremdstoffen stofflich verwertet werden.
Littering soll gebüsst werden können – neue nationale Regelung
Eine weitere Änderung betrifft die Ordnungsbussenverordnung. Sie soll erstmals eine bundesweit harmonisierte Littering-Busse ermöglichen. Auch die widerrechtliche Entsorgung grösserer Mengen Siedlungsabfälle soll geahndet werden können – mit Bussen von bis zu 300 Franken, abhängig von Art und Menge der Abfälle.
Vernehmlassungsfrist läuft bis Oktober
Die vorgeschlagenen Änderungen setzen die parlamentarische Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» um. Die Vernehmlassung läuft bis zum 16. Oktober 2025. Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden. Unternehmen und Verbände der Verpackungsbranche sind eingeladen, ihre Anregungen aktiv einzubringen.
Mitwirkung erwünscht
Das Schweizerische Verpackungsinstitut (SVI) ruft die Schweizer Verpackungsbranche dazu auf, Anpassungswünsche oder Anregungen direkt dem SVI zu melden. Diese können dann verbandsseitig beider Vernehmlassung eingebracht werden.